FAQ - e-kollekt

  1. Was ist „e-kollekt“?

    „e-kollekt“ ist die Rücknahmelösung für Vertreiber von Elektrogeräten in Deutschland. Vertreiber sind nach dem ElektroG zur kostenlosen Rücknahme und Verwertung von Elektroaltgeräten gesetzlich verpflichtet. „e-kollekt“ organisiert für Verpflichtete die Erfüllung gesetzlicher Rücknahme-, Verwertung- und Nachweispflichten nach dem ElektroG und steuert den gesamten Rücknahme- und Recyclingprozess.

  2. Was bringt mir die Teilnahme an „e-kollekt“?

    Durch die Teilnahme an der Rücknahmelösung „e-kollekt“ erfüllen Sie Ihre bestehenden Pflichten als Vertreiber von Elektrogeräten in Deutschland nach § 17 ElektroG. „e-kollekt“ ermöglicht Ihren Kunden die kostenlose Rückgabe von Elektroaltgeräten durch Paketversand oder die Abholung vor Ort, deutschlandweit.

  3. Wie kann ich als Verpflichteter an „e-kollekt“ teilnehmen?

    Die Teilnahme an der Rücknahmelösung „e-kollekt“ erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist ein Vertrag zur Teilnahme abzuschließen. Im Anschluss erfolgt die elektronische Anbindung an das Retourenportal von „e-kollekt“. Über das Retourenportal können interessierte Kunden die dort gegebenen Rückgabemöglichkeiten kostenlos nutzen.

  4. Kann das Rücknahmesystem „e-kollekt“ auch für Großgeräte genutzt werden?

    Sofern das Elektrogerät nicht schwerer als 31,5 kg ist und die Maximalmaße von 120 cm x 60cm x 60 cm nicht überschreitet, erfolgt die Rücknahme im Paketversand. Ihr Kunde erhält auf dem Retourenportal die Möglichkeit, sich einen Paketschein auszudrucken und das Paket an der nächsten Paketannahmestelle kostenfrei abzugeben. Wird das maximale Gewicht oder die Größe überschritten, erfolgt die Rücknahme durch Abholung vor Ort. „e-kollekt“ organisiert einen Termin mit Ihrem Kunden, und holt das Großgerät vor Ort ab.

  5. Was passiert mit den zurückgenommenen Geräten?

    Die zurückgenommenen Pakete bzw. vor Ort abgeholten Großgeräte werden direkt zu einem zertifizierten Entsorgungsdienstleister verbracht. Dort werden die Geräte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwertet.

  6. Was sind meine Vorteile bei einer Teilnahme am Rücknahmesystem „e-kollekt“?

    Mit der Teilnahme an „e-kollekt“ erfüllen Sie Ihre bestehenden Pflichten als Vertreiber von Elektrogeräten in Deutschland:

    • Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme von Elektrogeräten in Deutschland
    • Verwertung der Elektrogeräte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
    • lückenlose Dokumentation und Nachweisführung gegenüber zuständigen Behörden
    • Entlastung von zusätzlichem administrativen Aufwand
    • Schutz vor Bußgeldern und Abmahnungen

  7. Was kostet mich die Teilnahme am Rücknahmesystem „e-kollekt“?

    Die Höhe der Kosten für die Teilnahme am Rücknahmesystem „e-kollekt“ richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl und Art der zu tätigenden Retouren. Wir bieten Ihnen bedarfsgerechte Leistungspakete, die bereits die Rücknahme über den Paketversand enthalten. Sofern die Rücknahme von Großgeräten über die Abholung vor Ort erfolgt, fallen weitere Kosten pro Abholung an. Buchen Sie hier ihr „e-kollekt“-Retourenpaket.

FAQ - ElektroG

  1. Wer gilt als Vertreiber im Sinne des ElektroG?

    Nach dem ElektroG ist jede natürliche oder juristische Person, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt als Vertreiber anzusehen, vgl. § 3 Nr. 11 ElektroG . Hierzu zählen insbesondere Händler von Elektrogeräten (stationärer Handel, Online-Handel, Versandhandel), aber auch Handwerker, sofern sie Elektro- oder Elektronikgeräte an Dritte abgeben oder verkaufen.

  2. Welche gesetzlichen Pflichten bestehen als Vertreiber nach dem ElektroG?

    Das ElektroG sieht für Vertreiber von Elektrogeräten in Deutschland verschiedene Pflichten vor:

    • Registrierung bei zuständigen Behörden, Anzeige einer Rücknahmelösung
    • deutschlandweite, kostenlose Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die in privaten Haushalt genutzt werden können
    • ordnungsgemäße Entsorgung der zurückgenommenen Geräte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
    • Information der Kunden über bestehende Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten
    • jährlicher Nachweis über Rücknahme und Verwertung der Altgeräte

  3. Welchen Inhalt hat die Rücknahmepflicht für Vertreiber nach § 17 ElektroG?

    Jeder Vertreiber mit einer Verkaufsfläche und/ oder Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² in Deutschland ist ab dem 25.07.2016 verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzunehmen. Zurückzunehmen sind Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (sog. b2c-Geräte). Bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ist ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 1:1 Rücknahme). Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, sind in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden (sog. 0:1-Rücknahme). Erfolgt der Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten (z.B. durch Kooperation mit Paketdienstleistern oder stationärem Einzelhandel). Die Rücknahme darf nicht an den Sammel-/Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z.B. nicht an den kommunalen Wertstoffhöfen) stattfinden.

  4. Wie bestimmt sich die Verkaufsfläche eines Vertreibers?

    Eine gesetzliche Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme besteht für Vertreiber nur dann, wenn ihre Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² beträgt. Werden an einem Standort auch andere Produkte verkauft, so ist lediglich die Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte maßgeblich. Dabei bezieht sich die Verkaufsfläche beim stationären Handel auf die Grundfläche, nicht auf die Regalfläche. Für Online-Händler und Versandhändler dagegen gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte pro Standort in Deutschland. Hier ist also die Regalfläche maßgeblich.

  5. Kann ein Vertreiber in Sinne des ElektroG auch Hersteller im Sinne des ElektroG sein?

    Neben der Pflicht zur kostenlosen Rücknahme und Verwertung nach § 17 ElektroG können Vertreiber auch den allgemeinen Verpflichtungen nach ElektroG als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten treffen. Dies kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:

    • Ein Vertreiber ist Hersteller, wenn er als Wiederverkäufer oder Einzelhändler Elektro- und Elektronikgeräte anbietet, auf denen nur seine Eigenmarke aufgebracht ist (§ 3 Abs. Nr. 9 b) ElektroG).
    • Ein Vertreiber ist Hersteller, wenn er Elektro- und Elektronikgeräte nach Deutschland importiert und erstmals auf dem deutschen Markt anbietet (§ 3 Nr. 9 c) ElektroG).
    • Ein Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (§ 3 Nr. 9 am Ende ElektroG).


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